Satzung des DJK FFC BRITZ 09

Satzung des DJK FFC BRITZ 09 e.V.

(Fassung vom 11.12 2015)

In dieser Satzung wird ausschließlich die weibliche Schreibweise gewählt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 15.02.2009 gegründete Verein führt den Namen Deutsche
Jugendkraft Frauenfußball Club Britz 09 im folgenden DJK FFC Britz 09
genannt und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde am 27.02.2009 in das
Vereinsregister unter der Nummer VR 28436 B aufgenommen und trägt den
Zusatz „e. V.“

2. Der Verein ist beim Berliner Fußball-Verband (BFV) unter der Vereinsnummer 172 am 04.05.2009 als ordentliches Mitglied aufgenommen worden.
Der Verein ist Mitglied in der DJK Landesgemeinschaft Berlin e.V.
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen des BFV und der DJK
Landesgemeinschaft Berlin e. V. sowie deren übergeordneten Verbänden an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Die DJK FFC Britz 09 verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart
Fußball, insbesondere Frauen und Mädchenfußball.
Der Verein fördert den Kinder- Jugend- Erwachsenen- Breiten- Wettkampf- und Leistungssport.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und
Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden.
(Ehrenamtspauschale)

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und
Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und
Neutralität.


§ 3 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern


§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in
der Haus- haltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die
sportlichen und finanziellen
Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die
Abteilungsversammlungen
sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die
Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungen können sich
eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse
des Vereins stehen müssen.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das
Mitglied auf Probe kein Stimmrecht. Ausgenommen davon sind die
Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand
über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

5. Der Austritt muss schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle dem Vorstand erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht
der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes,
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur
gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den
Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt
die Mitgliederversammlung. Die Umlagen dürfen das 1-fache eines
Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu
der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung
ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Schlichtungsausschuss
zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der
Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Schlichtungsausschuss
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten
Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des
Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für den Schlichtungsausschuss (§13)
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern (§12)
k) Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie sollte im 2. Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung oder die Vereinszeitschrift oder über
die eigene Internetseite. Für den Nachweis der frist- und
ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen
Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens fünf
Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand

8.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen
sind ausgeschlossen.

10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer protokolliert und von
diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.



§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden
b) der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden bzw. bei deren Abwesenheit ihrer Stellvertreterin. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der
Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) die Vorsitzende
b) die Stellvertretende Vorsitzende
c) die Schatzmeisterin
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.
Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder einer durch sie Beauftragte
geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die von der Vorsitzenden bzw. ihrer Beauftragten und der
Schriftführerin unterzeichnet werden.

6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu zwei stimmrechtslose Vorstandsmitarbeiterinnen zu berufen.


§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der
Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 13 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 3 erwachsenen Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Anzahl der Mitglieder im
Schlichtungsausschuss muss immer ungerade sein. Er wird jeweils für drei
Jahre gewählt.


§ 14 Kassenprüfer*in

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei
Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören
dürfen.

2. Die Kassenprüferinnen haben die Kasse / Konten des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.

2. Liquidatoren sind die erste Vorsitzende und die Schatzmeisterin. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als
Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Deutsche Jugendkraft
Landesgemeinschaft Berlin e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Es gem. § 71 BGB bestätigt, dass in dem vorstehenden Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

Berlin, den 11.12.2015
 

 
Karsten Kube                             Mario Fritze                                        Sandra Reiter, geb. Bartel
(1.Vorsitzender)                         (2.Vorsitzender)                                  (Schatzmeisterin)